23. Strafvollzug Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf.