21. Strafmass und Strafart In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweisen sich die bereits vorinstanzlich ausgesprochenen 20 Strafeinheiten als angemessen. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB – unter Vorbehalt der Verbindungsbusse, siehe nachfolgend – einzig eine Geldstrafe in Betracht. Ausserdem gilt wie erläutert das rip-Verbot. 22. Höhe des Tagessatzes Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Kammer