Ihm ist derweil kein Geständnisrabatt anzurechnen. Den Vorwurf an sich hat er bis zum heutigen Datum bestritten, auch wenn grosse Teile des Sachverhalts unbestritten sind. Das fehlende Geständnis wird aber nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet, sondern fällt neutral aus. Sein Verhalten im Strafverfahren war soweit erkennbar stets anständig und auch kooperativ. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Täterkomponenten sind damit gesamthaft als neutral zu bewerten.