Seine Beweggründe waren egoistischer bzw. finanzieller Natur. Für den Beschuldigten waren ökonomische und zeitliche Faktoren wichtiger als die Schadloshaltung des Flach- und Hochmoorgebiets, was verwerflich ist. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich in der damaligen Situation korrekt zu verhalten und den Schaden ganz zu verhindern respektive zumindest stark zu vermindern. Der Vorfall bzw. die schwere Beschädigung an Hoch- und Flachmoor wäre durch die Wahl eines anderen Bringungsverfahren oder von Hilfsmassnahmen vermeidbar gewesen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber noch leicht.