18. Strafrahmen Für den vorliegend erfüllten Straftatbestand von Art. 24 Abs. 1 NHG ist eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. 19. Tatkomponenten Zur Schwere der Verletzung respektive der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzustellen, dass bereits die Erfüllung des Tatbestands eine schwere Beschädigung des Schutzobjektes voraussetzt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist – wie