15.3 Fazit Der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Es hat – freilich nur für die zweite Seillinie – ein Schuldspruch zu ergehen (vgl. zur ersten Linie pag. 392). IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (Art. 333 Abs. 1 StGB).