Dem Beschuldigten waren ökonomische und zeitliche Faktoren wichtiger als die Schadloshaltung des geschützten Gebietes. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Formulierung im Strafbefehl ([…] entschied er sich aus ökonomischen Gründen dennoch, das Bringungsverfahren vermittels der beiden Seilkranlinien über die geschützten Flächen in Auftrag zu geben […] [pag. 64]).