37 Z. 106 ff.). Dabei war für ihn sofort ersichtlich, dass der Schaden immens war. Sein Handeln bei der zweiten Seilbringung war damit, wenn auch nicht mit direktem Vorsatz ersten Grades, vorsätzlich. Er strebte den Erfolg – die schwere Schädigung – nicht an, hielt ihn aber für sicher und nahm ihn in Kauf. Dem Beschuldigten waren ökonomische und zeitliche Faktoren wichtiger als die Schadloshaltung des geschützten Gebietes.