24 Zum Vorsatz des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser selbst ausführte, er habe gewusst, dass es eine Schleifspur geben werde (pag. 100 Z. 43, vgl. auch EV E.________ pag. 49 Z. 105 f.). Des Weiteren wusste er aber auch – so das Ergebnis der Beweiswürdigung – von den geschützten Mooren. Seine anderslautenden Aussagen sind nicht überzeugend.