Festzuhalten bleibt erneut, dass nicht die Bringung mittels Seilkran das Problem bzw. die strafrechtliche Relevanz darstellt, sondern die Art und Weise der Ausführung. Die Bringung per Seilkran war gemäss den Aussagen H.________ sogar die richtige Vorgehensweise (pag. 340 Z. 21). Folglich sind sowohl die Zustimmung der Alpgenossenschaft als auch die Bewilligung des Projekts nicht massgebend respektive rechtfertigend. 15.2 Subjektiver Tatbestand