Er hat unbestrittenermassen (der Alpgenossenschaft) den Vorschlag für die Holzbringung per Seilbahn gemacht und F.________ den Auftrag dazu erteilt (pag. 36 Z. 59 ff., pag. 37 Z. 66 ff.). Dabei hat er die Beauftragten nicht über die Schutzgebiete informiert. Er ist damit jedenfalls mittelbar verantwortlich für den entstandenen Schaden. Die natürliche und die adäquate Kausalität sind zu bejahen. Festzuhalten bleibt erneut, dass nicht die Bringung mittels Seilkran das Problem bzw. die strafrechtliche Relevanz darstellt, sondern die Art und Weise der Ausführung.