Dass das Regionalgericht und die Kammer hierzu zusätzliche Ausführungen tätigen, liegt mit Blick auf das Erfordernis eines schriftlich begründeten Urteils in der Natur der Sache und ist entsprechend strafprozessual nicht zu beanstanden. Als Tathandlung gilt jedes Verhalten, das für den Erfolg mitursächlich ist. Es kommt damit jede Handlung oder Entscheidung in Frage, die eine direkte oder indirekte Schädigung des Schutzobjektes nach sich zieht. Der Beschuldigte war vorliegend Auftraggeber. Er hat unbestrittenermassen (der Alpgenossenschaft) den Vorschlag für die Holzbringung per Seilbahn gemacht und F.___