Es wird ausgeführt, es seien auch bei der zweiten Bringung Gräben von 1.5 Tiefe entstanden und in der Folge hätten die an den geschützten Flach- und Hochmoorbereichen entstandenen Schäden fachgerecht wieder hergestellt werden müssen, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen würden. Dass das Regionalgericht und die Kammer hierzu zusätzliche Ausführungen tätigen, liegt mit Blick auf das Erfordernis eines schriftlich begründeten Urteils in der Natur der Sache und ist entsprechend strafprozessual nicht zu beanstanden.