Diese liegt wie gesehen vor und ist im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausreichend umschrieben (pag. 65): Es wird ausgeführt, es seien auch bei der zweiten Bringung Gräben von 1.5 Tiefe entstanden und in der Folge hätten die an den geschützten Flach- und Hochmoorbereichen entstandenen Schäden fachgerecht wieder hergestellt werden müssen, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen würden.