Die «Schwere» der erheblichen Schädigung an sich ist im Übrigen bei der Strafzumessung (Tatkomponenten) zu berücksichtigen (siehe hinten E. 19). Soweit die Verteidigung noch einmal indirekt die Frage nach dem Anklagegrundsatz aufwirft, so ist ihr zwar beizupflichten, dass im Strafbefehl nicht dargelegt ist, inwiefern ein konstitutives Element des Moores vernichtet worden wäre. Wie gesehen reicht jedoch eine «schwere Beschädigung». Diese liegt wie gesehen vor und ist im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausreichend umschrieben (pag.