144 Abs. 3 StGB hinaus. Des Weiteren ist anzumerken, dass der anzeigeerstattende Wildhüter, O.________, als Fachperson den Schaden offensichtlich als schwere bzw. erhebliche Beschädigung einstufte, andernfalls er ihn nicht gemeldet hätte (pag. 1 ff.). Für die Kammer ist mithin eine schwere Beschädigung des Schutzobjektes ausreichend erstellt. Das Tatbestandselement ist erfüllt. Die «Schwere» der erheblichen Schädigung an sich ist im Übrigen bei der Strafzumessung (Tatkomponenten) zu berücksichtigen (siehe hinten E. 19).