Die Verteidigung will einen Schaden wie den vorliegenden für die Erfüllung des Tatbestands nicht genügen lassen. Die Kammer beurteilt jedoch wie die Vorinstanz – namentlich im Hinblick auf den Schutzzweck – die entstandenen langen, tiefen und auch relativ breiten Spuren (insb. pag. 7 f. und pag. 24) als eine schwere Beeinträchtigung des Moores: Das geschützte Gebiet hätte grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden müssen. Die Beeinträchtigung war aber derart gross, dass sich das Gebiet nicht von alleine regeneriert hätte.