(Alp) respektive deren Flach- und Hochmoore sind somit – was nicht bestritten ist – geschützte Objekte im Sinne der rechtlichen Grundlagen und die erfolgten Veränderungen sind aufgrund des sehr umfangreichen und weitreichenden Schutzes nicht mit dem Schutzzweck vereinbar. Näher zu prüfen ist, ob es sich beim erwiesenen Schaden (bis 1.5 Meter tiefer Graben) um eine schwere Beschädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG handelt. Die Verteidigung will einen Schaden wie den vorliegenden für die Erfüllung des Tatbestands nicht genügen lassen.