(Alp) ein Bewirtschaftungsvertrag. Dieser regelt die sachgemässe Bewirtschaftung des Flachmoors und die Abzäunung des trittempfindlichen Hochmoores (vgl. pag. 184 Ziff. 1.3 und pag. 11 f.; siehe auch die Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete [FTV; BSG 426.112]). Die Flächen müssen somit unbeeinträchtigt erhalten bleiben. Zu beachten ist zudem, dass aufgrund von Art. 78 Abs. 5 BV in Mooren von besonderer Schönheit oder von gesamtschweizerischer Bedeutung ein absolutes Veränderungsverbot hinsichtlich des Bodens besteht.