Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er in einem geschützten Gebiet tätig gewesen sei. Somit sei auch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein Freispruch auszufällen. Ferner bleibe anzumerken, dass ihm im Strafbefehl direkter Vorsatz und nicht Eventualvorsatz vorgeworfen werde. Die Ausführungen der Vorinstanz zielten indes auf einen in der Anklageschrift keine Basis findenden Eventualvorsatz. 15. Subsumtion