Der Anklageschrift liessen sich zu wenig konkrete Hinweise auf eine schwere Schädigung entnehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, es seien aufwändige und von der ANF gemäss Expertise vorgegebene Wiederherstellungsmassnahmen notwendig gewesen und es sei für die Auffüllung des Grabens nicht mehr genügend Material vorhanden gewesen, genügten als Nachweis eines schweren Schadens nicht. Im Gegenteil werde so der vorgeworfene Sachverhalt verlassen. Daher habe ein Freispruch zu erfolgen. Zudem fehle es am Vorsatz. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er in einem geschützten Gebiet tätig gewesen sei.