In der Folge hätten die Schäden fachgerecht wiederhergestellt werden müssen, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen hätten. Der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, dass ein konstitutives, wesentliches Element vernichtet worden sei, z.B., dass das Moor entwässert worden wäre. Der Anklageschrift liessen sich zu wenig konkrete Hinweise auf eine schwere Schädigung entnehmen.