14. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt vorbringen, es sei unbestritten, dass durch die Seilbringung an einem geschützten Hoch- respektive Flachmoor ein Schaden entstanden sei. Objektiv sei aber vorausgesetzt, dass eine schwere Schädigung vorliege. Im Strafbefehl werde einzig aufgeführt, bei der 2. Seillinie seien Gräben von bis zu 1,5 Meter Tiefe im geschützten Flach- und Hochmoorgebiet entstanden. In der Folge hätten die Schäden fachgerecht wiederhergestellt werden müssen, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen hätten.