10 Abs. 3 StPO ist für eine Verurteilung der Kausalverlauf «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» und «über jeden vernünftigen Zweifel hinaus» nachzuweisen, wobei eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Gerade im Bereich von Ökosystemen wird dabei im Zusammenhang mit kleineren Einwirkungen eine extrem hohe Schwelle für die Bestrafung gesetzt, da die Auswirkung einer einzelnen Handlung kaum je abschliessend überblickt werden kann (HILF/VEST, a.a.O., N. 7 Art. 24 NHG).