a NHG geschützten Objektes herbeigeführt oder zumindest begünstigt hat. Dabei gilt, dass auch ein blosses Mitverursachen oder indirektes Verursachen genügt. Aufgrund von Art. 10 Abs. 3 StPO ist für eine Verurteilung der Kausalverlauf «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» und «über jeden vernünftigen Zweifel hinaus» nachzuweisen, wobei eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht.