Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (natürliche Kausalität), und sie muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität). Es muss also für jede einzelne fragliche Handlung geprüft werden, ob sie im Sinne der soeben definierten Kausalität eine Zerstörung oder schwere Beschädigung eines nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG geschützten Objektes herbeigeführt oder zumindest begünstigt hat.