Da es sich bei der Widerhandlung gegen Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG um ein Erfolgsdelikt handelt, müssen die fragliche Handlung sowie der tatbestandsmässige Erfolg natürlich und adäquat kausal verknüpft sein. Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (natürliche Kausalität), und sie muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität).