Die Beeinträchtigung muss «hinsichtlich der Schutzziele eine tiefgreifende, tendenziell langfristige Veränderung von einer gewissen Dauerhaftigkeit aufweisen und die Erfüllung des Schutzzieles in Frage stellen». Eine teilweise Beeinträchtigung ist wiederum genügend, sofern sie als schwere Beschädigung im Sinne dieses Absatzes qualifiziert werden kann. Tathandlungen bestehen beispielsweise in der Vornahme von Ausgrabungen, dem Entwässern eines Feuchtgebietes, dem Umleiten von chemischen Schadstoffen in ein Biotop oder dem Ab-