Eine blosse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bzw. der Ansehnlichkeit des Objektes wird in der Regel nicht ausreichen, um den Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG zu erfüllen, ausser das Erscheinungsbild stelle eine massgebliche Eigenschaft des geschützten Objektes dar, wie dies etwa bei Kulturdenkmälern oder geschichtlichen Stätten der Fall sein kann. Die Beeinträchtigung muss «hinsichtlich der Schutzziele eine tiefgreifende, tendenziell langfristige Veränderung von einer gewissen Dauerhaftigkeit aufweisen und die Erfüllung des Schutzzieles in Frage stellen».