Aus dem Erfordernis der Schwere der Beschädigung kann entsprechend den Ausführungen in der Botschaft abgeleitet werden, dass die Tathandlung klar über das Mass einer Beschädigung hinausgehen muss, wie sie im Paralleltatbestand der Sachbeschädigung in Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) verlangt wird. Eine blosse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bzw. der Ansehnlichkeit des Objektes wird in der Regel nicht ausreichen, um den Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst.