Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll eine schwere Beschädigung etwa dann vorliegen, wenn nach der fraglichen Handlung eine ernsthafte Gefährdung des Fortbestandes des geschützten Objektes angenommen werden muss. Im Gegensatz zur Tatvariante des Zerstörens ist daher nicht notwendig, dass die Substanz eines Schutzobjektes vernichtet oder die Beeinträchtigung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Aus dem Erfordernis der Schwere der Beschädigung kann entsprechend den Ausführungen in der Botschaft abgeleitet werden, dass die Tathandlung klar über das Mass einer Beschädigung hinausgehen muss, wie sie im Paralleltatbestand der Sachbeschädigung in Art.