SR 451.32]) und im Flachmoorinventar (Anhang 1 der Flachmoorverordnung [FMV; SR 451.33)]) aufgeführten Objekte (HILF/VEST, a.a.O., N. 4 Art. 24 NHG). Der Schutzumfang ergibt sich für jedes geschützte Objekt aus dem kantonalen Schutzbeschluss, insbesondere auch aus der kantonalen Schutzverordnung oder den vorsorglichen Anordnungen (HILF/VEST, a.a.O., N. 4 Art. 24 NHG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll eine schwere Beschädigung etwa dann vorliegen, wenn nach der fraglichen Handlung eine ernsthafte Gefährdung des Fortbestandes des geschützten Objektes angenommen werden muss.