Hinsichtlich der Kulturgüter und Landschaften sind dies nur diejenigen von nationaler Bedeutung. Bei den Biotopen unter Einschluss der Moore werden auch diejenigen von regionaler und lokaler Bedeutung erfasst (HILF/VEST, a.a.O., N. 4 Art. 24 NHG). Weitere Voraussetzung für den strafrechtlichen Schutz ist, dass ein rechtwirksamer Schutzbeschluss vorliegt. Als solcher kommt vorab die Inventarisierung durch den Bundesrat in Frage. Geschützt sind – hier relevant – die gestützt auf Art. 18a und Art. 23b NHG im Hochmoorinventar (Anhang 1 der Hochmoorverordnung [HMV; SR 451.32]) und im Flachmoorinventar (Anhang 1 der Flachmoorverordnung [FMV;