Gemein ist Art. 24 und 24a NHG, dass schwer fassbare Umweltgüter wie «geschützte Kultur- und Naturdenkmäler», «geschützte geschichtliche Stätten», «geschützte Naturlandschaften», «geschützte Biotope» etc. einerseits um ihrer selbst willen, andererseits jedoch vor allem auch aus menschlichen Interessen geschützt werden sollen (siehe HILF/VEST, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Vorbm. Art. 24-24e NHG). Das Objekt muss vom Schutzbereich des NHG erfasst sein. Hinsichtlich der Kulturgüter und Landschaften sind dies nur diejenigen von nationaler Bedeutung.