13. Zielnorm Art. 24 NHG bestimmt: 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt; b. [….] c. [….] 20 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40'000 Franken.