Seine anderslautenden Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es existieren keine eindeutigen und unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Folglich ist nicht im Sinne des in dubio pro reo-Grundsatzes von einer für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Die Kammer stellt – unter Berücksichtigung der Ausführungen vorne in E. 6.3 – auf den angeklagten Sachverhalt ab. III. Rechtliche Würdigung