12.6 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Zusammenfassend ist mit Blick auf die strittige innere Tatsache festzuhalten, dass der Beschuldigte als Fachmann aufgrund der für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen, des im Jahr 2015 abgeschlossenen Bewirtschaftungsplans und den damit verbundenen Vorstandsitzungen sowie den weiteren Umständen – insbesondere dem Zaun vor Ort – von den geschützten Mooren wusste. Seine anderslautenden Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.