unweigerlich zur Erkenntnis führen müssen, dass eine schutzwürdige Fläche vor ihm liegt. Damit kommen Verwaltungs- und Strafbehörde nicht zu diametral entgegengesetzten Schlüssen (pag. 184 ff., insb. pag. 186, Ziff. 2.5; vgl. auch pag. 335: FS B.________ führt aus, die erste Kostenverlegung sei von ihrer Seite akzeptiert worden. […] F.________ und die Alpgenossenschaft D.________ (Alp) hätten es weitergezogen. […]).