Auch wenn für das Strafverfahren nicht bindend, ist ferner auf die (nichts rechtskräftige) Kostenverfügung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern zu verweisen, welche festhält: A.________, welcher das Holz ab Stock ersteigerte, entschied sich offenbar aus rein wirtschaftlichen Gründen für die günstige Variante der Holzbringung mittels Seillinien mit Bodenkontakt direkt über die bundesrechtlichen Inventarflächen, obwohl er Kenntnis ebendieser Schutzfläche hatte. Die entsprechende Sachkenntnis darf vorausgesetzt werden, da A.________ einerseits als Vorstandsmitglied der Alpgenossenschaft „D.__