dies schon gar nicht im Vertragswerk zur Holzbringung, wie dies die Verteidigung geltend macht. Klare Rechtsnormen verbieten, die Moore zu beschädigen, somit war nicht noch eine (zusätzliche) Auflage vonnöten. Im Übrigen wird in der Bewilligung darauf hingewiesen, dass die Bringung fachgerecht zu erfolgen habe. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus der schriftlichen Erklärung von G.________ vom 20. Dezember 2017 (pag. 354). Erstens führt dieser bloss zwei Mal aus, er habe nie davon gehört, dass die geschützten Moore Thema gewesen wären. Und zweitens führt er in den letzten Zeilen nur aus, der