Die Holzbringung mittels Seilkran beanstandet weder der Strafbefehl noch die Kammer; sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Seillinien. Mithin ist es aus strafrechtlicher Sicht auch unbeachtlich, dass sich die Alpgenossenschaft für diese Art der Holzbringung entschieden hatte und dass sie dem Beschuldigten (hochwahrscheinlich) nie gesagt hat, er dürfe in diesem Gebiet keine Schäden verursachen. Wie schliesslich bereits das Regionalgericht festhielt, sind die fraglichen Moore von Gesetzes wegen geschützt (siehe hinten E. 13). Es brauchte keine weitergehenden Auflagen; dies schon gar nicht im Vertragswerk zur Holzbringung, wie dies die Verteidigung geltend macht.