Auch F.________ verweist mit ähnlichem Argument auf die Holzschlagbewilligung (pag. 344 Z. 38 ff.). Die Holzschlagbewilligung (an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, pag. 344 Z. 42 f.) ist indes nicht von Bedeutung. Sie regelt – wie ihr Name sagt – den Holzschlag, nicht die Holzbringung. Zur Bewilligung des Seilkranprojekts ist festzuhalten, dass diese das Bringungsverfahren mittels Seilkrans gestattet (vgl. Projektgrundlagen auf pag. 26 f.) und nicht die Art der Ausführung festlegt. Die Holzbringung mittels Seilkran beanstandet weder der Strafbefehl noch die Kammer; sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Seillinien.