er hat sich damit – ob als Organ oder als Privatperson – befasst gehabt. Und wäre er unsicher gewesen, was dieser Schutz exakt bedeutet, hätte er die anderen Beteiligten nicht beruhigen dürfen, sondern an geeigneter Stelle (evtl. bei den Behörden) nachfragen müssen – und sofort wäre alles klar geworden. Das wollte er aber offensichtlich nicht. Er wollte kein Aufheben darum machen, denn es ging ihm um einen finanziellen Gewinn. Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien ihm bei der Bewilligung des Seilbahngesuchs keine Auflagen gemacht worden (pag. 36 Z. 39 f., pag. 333 Z. 28 f., pag. 351 f.). Auch F.________ verweist mit ähnlichem Argument auf die Holzschlagbewilligung (pag.