104 Z. 178 f., pag. 331 Z. 35 f., pag. 351 f.), ist seine Argumentation nicht überzeugend. Daran ändern die Ausführungen der Verteidigung zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den zivilrechtlichen Zurechnungsdurchgriff respektive die verworfene Theorie der absoluten Wissensvertretung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.335/1999 vom 25. August 2000 E. 5). Dieser Vergleich ist nicht einschlägig. Es ist hier nicht so, dass das Wissen eines anderen Vorstandsmitglieds oder der Berggenossenschaft per se dem Beschuldigten «automatisch zugeordnet» worden wäre.