36 Z. 47 ff.). Daraus kann indes – insbesondere nach dem vorhergehend Ausgeführten – nicht 18 auf seine Unwissenheit hinsichtlich der Schutzgebiete geschlossen werden. Grüne Tafeln sind nicht ausschlaggebend und zwingend für das Vorhandensein eines Schutzgebietes. Sie bieten sich vornehmlich dort als Hinweisschilder an, wo viele Spaziergänger/Wanderer unterwegs sind. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Alpgenossenschaft hätte ihm keine Hinweise gegeben, dass es sich um geschütztes Gebiet handle und ein Bewirtschaftungsvertrag existiere (pag. 102 Z. 109, pag. 104 Z. 178 f., pag.