351) – nur aufgelegen oder ausgehändigt worden ist, kann keinen Unterschied ausmachen. Überdies ist aufgrund übereinstimmender Aussagen davon auszugehen, dass sich vor Ort – also bei der geschützten Fläche – ein Zaun befunden hat. Im Mindesten dieser hätte den Beschuldigten, der aufgrund seiner Funktion als Vorstand/Bannwart und seiner erlernten Berufe Landwirt und Forstwart nicht als Laie gelten kann, zum Nachdenken, Zweifeln und Reagieren bringen müssen. Der Beschuldigte beruft sich in diesem Kontext darauf, dass solche Gebiete an anderen Orten mit grünen Tafeln gekennzeichnet seien (pag. 36 Z. 47 ff.).