Seine Aussage, von allem nichts gewusst zu haben, ist zudem insbesondere mit Blick auf das finanzielle Motiv als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Als Fachmann wusste er überdies, dass Zäune nicht nur gebaut werden können, damit Kühe an dieser Stelle nicht scheissen (vgl. aber pag. 106 Z. 250). Ferner sei in diesem Kontext angefügt, dass im Protokoll der ausserordentlichen Berggemeinde vom 6. Juni 2016 weder im vom Beschuldigten erwähnten Traktandum 5 noch sonst irgendwo festgehalten ist (obwohl es wohl so gewesen sein mag [vgl. pag. 350]), dass die Berggenossenschaft den Schaden wiederherstelle.