Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dazu keine (aktenkundigen) Protokolle existieren. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit – im Jahr 2015 – als Bannwart Vorstandsmitglied und hat an den besagten Sitzungen teilnehmen und über die aktuelleren Geschäfte informiert sein müssen (vgl. auch Aussagen Beschuldigter pag. 331 Z. 28 ff. betreffend Einladung zu Vorstandssitzungen). Seine Aussage, von allem nichts gewusst zu haben, ist zudem insbesondere mit Blick auf das finanzielle Motiv als Schutzbehauptung zu qualifizieren.