Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich zu diesen Argumenten des Regionalgerichts somit durchaus belastende Aktenstücke – wenn auch keine objektiven Beweismittel – und ist gestützt darauf schlicht nicht plausibel, dass der Beschuldigte von den geschützten Mooren keine Kenntnis gehabt hatte. Der Beschuldigte wurde überdies gemäss den übereinstimmenden Aussagen im Jahr 2013 zum Bannwart und damit in den Vorstand der Alpgenossenschaft gewählt (Aussagen Beschuldigter pag. 331 Z. 26 ff.; Aussagen E.________ pag. 337 Z. 43; Aussagen I.________ pag. 347 Z. 22). Sowohl E.________ als auch I.______