dies auch gestützt auf die objektiven Umstände. Die Behauptung der Verteidigung, den Bewirtschaftungsvertrag vom 24. November 2012 habe der Beschuldigte nicht gekannt, da er erst seit dem Jahr 2013 als Bannwart dem Vorstand des Berggenossenschaft angehöre, ist unbehelflich. Erstens ist es notorisch, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich auch (zumindest oberflächlich) über Umstände Bescheid wissen, die kurz vor ihrem Eintritt Thema waren. Und zweitens datiert der konnexe Bewirtschaftungsplan aus dem Jahr 2015, also nach seinem Eintritt.